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Der Besitz an dem Fundtier Stadttaube liegt bei der Kommune, auf deren Gebiet sich das Tier befindet.
In Verbindung mit § 2 Tierschutzgesetz folgt die Pflicht der Kommune zur Erfüllung der Halterpflichten.
Quellen:
www.berlin.de/lb/tierschutz/tauben/rechtsgutachten_stadttaubenschutz_rechtlicherstatus_kommunale-pflichten-und-zustaendigkeiten-2.pdf?ts=1708929123
www.berlin.de/lb/tierschutz/tauben/faq-dokument-berliner-sonder-tierschutzforum-zu-stadttauben-v-03-12-2021.pdf
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