
Wir unterstützen die Erweiterung des Tierschutzgesetzes um die gesetzlich erlaubte kontrollierten Fütterung von Stadttauben.
Mit der Aufrechterhaltung des Fütterungsverbotes wird das Verhungern mehrerer tausend Tiere billigend in Kauf genommen.
Stadttauben "verhungern" nicht einfach, sondern ihr Hungern durch fehlende Nahrung ist ein äußerst schmerzhafter Zustand und ihr Sterben durch Hungern ist ein langsamer, quälender Prozess.
Sterbeprozess durch Hungern aufgrund Fütterungsverbote:
„Der Körper muss bei Nahrungsentzug die notwendige Energie zum Erhalt wichtiger Körper-funktionen aus seinen Energiespeichern gewinnen.
Zur Deckung des Energiebedarfs wird auf Energievorräte in Form von Kohlenhydraten, Proteinen und Fetten zurückgegriffen.
Durch den Proteinverlust kommt es zu Beeinträchtigung der Immunabwehr und zu Infektionen, sowie zum Abbau von Herzmuskelmasse und nach und nach zum Erliegen überlebensnotwendiger Stoffwechselvorgänge.
Über diese Zeit werden vermehrt Stresshormone ausgeschüttet und sobald die Kompensationsmechanismen zur Kohlehydratversorgung des Gehirns erschöpft sind, treten Angstzustände und Bewusstseinsbeeinträchtigungen ein.
Dies alles ist ein langsamer, quälender Prozess.
Erst wenn ein Drittel bis die Hälfte der körpereigenen Proteine aufgebraucht sind, tritt schließlich der Tod ein.“
Quelle: PETA Deutschland e.V., Schreiben v. 16.09.21 an Stadt Emsdetten (Taube-Info-PETA-tierärztl. Gutachten) urheberrechtlich geschützt
Das Fütterungsverbot verursacht den Tauben Schmerzen, Leiden und Schäden und ist somit zu verbieten.
Der Verein "Erfurter Tauben e.V." hat im Oktober 2023 eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Tierschutzgesetzes gestartet.
Eine Verankerung von artgerechter Fütterung im Tierschutzgesetz soll die für das Fundtier Stadttaube verantwortlichen Kommunen zu einem Umdenken im Umgang mit Stadttauben bewegen.
Der angestrebten Gesetzesänderung liegt das Rechtsgutachten v. Dr. Eisenhart von Loeper v. 27.09.23 zugrunde. Der darin vorgeschlagene Gesetzestext ergänzt den Verbotskatalog des §3 Satz1 TierSchutzG; und zwar:
"Es ist verboten…
3a. einem genetisch auf menschliche Obhut angewiesenen Wirbeltier die artgerechte Nahrung zu entziehen und ihm dadurch vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen."
Quelle: Schreiben von v. Loeper v. 27.09.23 (Taube-Info-Erfurt1-Rechtsgutachten §3TSchG).
Stadttauben-Team-Kelsterbach