Zu den Unterpunkten gibt es fachlich fundierte Dokumentationen, die in den angegebenen Quellen nachzulesen sind.
Hier daher nur die für unser Projekt entscheidenden Informationen in Stichworten/Zitaten:
Unser Projekt dient dem dauerhaften Fortbestand und Ausbau unserer inzwischen 3 Stadttaubenschläge (s. Punkt "Über uns").
Die Stadttaubenschläge haben als Basis das sog. "Augsburger Modell"; d.h. unser Projekt verfolgt ein integratives Gesamtkonzept für eine tierschutzgerechte und nachhaltige Regulierung der Stadttaubenpopulation.
Die vier Pfeiler des Modells sind:
1. Stadttaubenschlag
Stadttauben erhalten an angestammten Standorten Taubenschläge mit Nistmöglichkeiten und artgerechtem Futter. In den Taubenschlägen gelegte Eier werden durch Ei-Attrappen ausgetauscht und der dort bis zu 80 Prozent abgesetzte Kot entsorgt.
2. kontrollierte Fütterung
Stadttauben erhalten kontrolliert regelmäßig ausreichend artgerechtes Körnerfutter an angestammten Orten, wo kein Taubenschlag errichtet werden kann. Fütterungsplätze werden offiziell ausgewiesen und von offiziell beauftragten Personen betreut.
3. Gesetzesinitiativen
Die Ursachen der Stadttauben-Problematik und des Leidens der Stadttauben müssen durch gesetzliche Regelungen angegangen werden; und zwar:
- durch gesetzliche Regulierung von Taubenzucht und Taubensport
- durch gesetzliches Verbot des Auflassens von sog. "Hochzeitstauben"
- durch gesetzliche Erlaubnis zum kontrollierten Füttern und Ablehnung von Fütterungsverboten.
4. Öffentlichkeitsarbeit
Stadttauben erhalten eine gerechte Öffentlichkeitsarbeit durch objektive Informationen über sie.
Die aufgeführten Informationen/Zitate entstammen folgenden Quellen:
www.tierrechte.de/wp-content/uploads/2021/09/2021-HB-Stadttaubenmanagement_web.pdf
www.tierrechte.de/wp-content/uploads/2023/07/Stadttauben-Umfrage_MfT_lang_2023.pdf
www.tierrechte.de/2024/07/05/hochzeit-ohne-tierleid-feiern/
Unser Projekt unterstützt die Erweiterung des Tierschutzgesetzes um die gesetzlich erlaubte kontrollierten Fütterung von Stadttauben.
Mit der Aufrechterhaltung des Fütterungsverbotes wird das Verhungern mehrerer hundert Tiere billigend in Kauf genommen. Hungern ist ein langsamer, quälender Prozess. Erst wenn ein Drittel bis die Hälfte der körpereigenen Proteine aufgebraucht sind, tritt schließlich der Tod ein. Hungern ist mithin ein äußerst schmerzhafter und kräftezehrender Zustand.
Das Fütterungsverbot verursacht den Tauben Schmerzen, Leiden und Schäden und ist somit abzulehnen.
Der Verein "Erfurter Tauben e.V." hat im Oktober 2023 eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Tierschutzgesetzes gestartet. Eine Verankerung von artgerechter Fütterung im Tierschutzgesetz soll die für das Fundtier Stadttaube verantwortlichen Kommunen zu einem Umdenken im Umgang mit Stadttauben bewegen.
Der angestrebten Gesetzesänderung liegt das Rechtsgutachten v. Dr. Eisenhart von Loeper v. 27.09.23 zugrunde. Der darin vorgeschlagene Gesetzestext ergänzt den Verbotskatalog des §3 Satz1 TierSchutzG; und zwar:
"Es ist verboten…
3a. einem genetisch auf menschliche Obhut angewiesenen Wirbeltier die artgerechte Nahrung zu entziehen und ihm dadurch vemeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen."
Die aufgeführten Informationen/Zitate entstammen folgenden Quellen:
(Schreiben von PETA, Schreiben von v. Loeper)
Unser Projekt strebt fundierte sachliche Informationen und Klarstellungen von bestehenden Falschinformationen und Vorurteilen bezüglich Stadttauben an.
Hier daher folgende Richtigstellungen:
1. eine Stadttaube ist kein Wildtier
d.h., jede Stadttaube ist ein verloren gegangenes Haustier und somit ein Fundtier.
2. eine Stadttaube ist kein Schädling und von ihr geht keine zwangsläufige Gesundheitsgefährdung aus
d.h., das Bundesinstitut für Risikobewertung erachtet heute die verallgemeinerte Einschätzung von einer Stadttaube als obligatorischer Gesundheitsschädling als nicht mehr stichhaltig und hält diese nicht mehr aufrecht. d.h., das Risiko einer menschlichen Infektion durch Kontakt mit freilebenden Tauben ist im allgemeinen nicht höher einzustufen als das Risiko einer Infektion durch den Kontakt mit Zuchttauben, Heim- oder Ziervögeln.
3. Stadttauben dürfen von Schädlingsbekämpfern nicht ohne vorherige behördliche Erlaubnis für einen einzigen bestimmten Einzelfall bekämpft werden.
d.h., eine auf Schädlingsbekämpfung gerichtete Tätigkeit ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Einholung der Erlaubnis für die konkret beabsichtigte Maßnahme erteilbar. d.h., das zuständige Veterinäramt darf einem Schädlingsbekämper keinesfalls eine pauschale und zeitlich unbegrenzt gültige und generelle Dauererlaubnis zum Bekämpfen von Stadttauben erteilen, sondern lediglich eine einzelfall-bezogene Erlaubnis und diese erst nach Vorlage einer Ausnahmegenehmigung zum Fang gem. §4 Abs.3 Bundesartenschutzverordnung nach Prüfung durch die zuständige Artenschutzbehörde.
4. Stadttauben dürfen nicht vergrämt werden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist.
d.h., z.B. klebende Taubenabwehr-Paste oder spitze Vergrämungsspikes dürfen nicht angewendet werden.
gesetzliche Grundlagen:
Tierschutzgesetz § 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist.
Bundesartenschutzverordnung § 4
Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen
Daher sind Taubenabwehrpasten, die wegen ihrer Klebewirkung dazu geeignet sind, Tieren vermeidbare Schmerzen und/oder Leiden zuzufügen, tierschutzrelevant und dürfen grundsätzlich nicht zum Fang oder zum Anlocken von Tauben eingesetzt werden.
5. Taubenkot ist nicht material-schädigend
d.h., Taubenkot zerstört keine Gebäude.
Die aufgeführten Informationen/Zitate entstammen folgenden Quellen:
www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf
www.erna-graff-stiftung.de/wp-content/uploads/2017/08/Gefährdungseinstufung-der-Stadttauben.pdf
https://djgt.de/wp-content/uploads/2023/11/23_11_11_DJGT_Taubentoetungen_Limburg_.pdf
www.taubenturm-witten.de/DjGT-Rechtliche-Einschaetzung-der-Verwendung-von-Klebefallen.pdf
www.tierrechte.de/wp-content/uploads/2019/04/gutachtenbaustoffe.pdf
www.tierrechte.de/2024/05/14/rechtsgutachten-bestaetigt-taubentoetung-in-limburg-rechtswidrig
- Zusammenarbeit mit Dachdecker-Innung Hessen
Unser Projekt strebt eine Zusammenarbeit mit dem Landesinnungsverband Hessen der Dachdecker an.
Bei Dacharbeiten werden immer wieder Dächer verschlossen, obwohl sich darunter lebende Stadttauben befinden. Die eingeschlossenen Tiere sterben einen qualvollen Tod durch Verhungern und Verdursten und/oder Hitzschlag. Flug-fähige Stadttauben können weder sich selbst noch ggf. ihre Küken versorgen. Flug-unfähige Jungtiere und Küken können von den Elterntieren nicht mehr versorgt werden. Dacharbeiten bei vorhandenen lebenden Stadttauben sind tierschutz-relevant und stellen einen Notfall dar. Das Verschließen des Daches ohne vorherige Sicherung aller Tiere bedeutet einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Bei Feststellen vorhandener lebender Stadttauben ist vor Beginn der Dacharbeiten der örtlich zuständige Tierschutzverein zu benachrichtigen.
Erforderliche Sicherungen bitte über eine Anfrage melden.
- Zusammenarbeit mit Kindergarten und Schule
Unser Projekt plant den Aufbau einer Zusammenarbeit mit Kindergarten und Schule, in der sachlich über das Thema "Stadttaube" informiert wird.
Interessierte bitte gerne über eine Anfrage melden.
- Eiertausch wilder Brutplätze
Unser Projekt strebt die Betreuung wilder Brutplätze an, mit der gemeldete Nester notiert und darin gelegte Eier gegen Kunsteier ausgetauscht werden.
Die Eier können von uns oder den Bürgern und Bürgerinnen selbst ausgetauscht werden, wobei tierschutz-relevante Fristen zu beachten und einzuhalten sind (s. Punkt Beratung).
Kunsteier können während der Öffnungszeit im Tierschutzhaus abgeholt werden.
Wilde Brutplätze und Interessierte am Eiertausch bitte gerne über eine Anfrage melden.
Stadttauben-Team-Kelsterbach