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Ziele

Öffentlichkeitsarbeit

Unsere Webseite strebt fundierte sachliche Informationen und Klarstellungen von bestehenden Falschinformationen und Vorurteilen bezüglich Stadttauben an. 

      

Hier daher folgende Richtigstellungen:       

   1.  eine Stadttaube ist kein Wildtier 

d.h., jede Stadttaube ist ein verloren gegangenes Haustier und somit ein Fundtier.       

   2.  eine Stadttaube ist kein Schädling und von ihr geht keine zwangsläufige Gesundheitsgefährdung aus 

d.h., das Bundesinstitut für Risikobewertung erachtet heute die verallgemeinerte Einschätzung von einer Stadttaube als obligatorischer Gesundheitsschädling als nicht mehr stichhaltig und hält diese nicht mehr aufrecht. d.h., das Risiko einer menschlichen Infektion durch Kontakt mit freilebenden Tauben ist im allgemeinen nicht höher einzustufen als das Risiko einer Infektion durch den Kontakt mit Zuchttauben, Heim- oder Ziervögeln.       

   3.  Stadttauben dürfen von Schädlingsbekämpfern nicht ohne vorherige behördliche Erlaubnis für einen einzigen bestimmten Einzelfall bekämpft werden. 

d.h., eine auf Schädlingsbekämpfung gerichtete Tätigkeit ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Einholung der Erlaubnis für die konkret beabsichtigte Maßnahme erteilbar. d.h., das zuständige Veterinäramt darf einem Schädlingsbekämper keinesfalls eine pauschale und zeitlich unbegrenzt gültige und generelle Dauererlaubnis zum Bekämpfen von Stadttauben erteilen, sondern lediglich eine einzelfall-bezogene Erlaubnis und diese erst nach Vorlage einer Ausnahmegenehmigung zum Fang gem. §4 Abs.3 Bundesartenschutzverordnung nach Prüfung durch die zuständige Artenschutzbehörde.

    4.  Stadttauben dürfen nicht vergrämt werden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. 

d.h., z.B. klebende Taubenabwehr-Paste oder spitze Vergrämungsspikes dürfen nicht angewendet werden. 

gesetzliche Grundlagen: 

Tierschutzgesetz § 13 

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist.    

Bundesartenschutzverordnung § 4      

Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte    

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht   unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:    

1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen       

Daher sind Taubenabwehrpasten, die wegen ihrer Klebewirkung dazu geeignet sind, Tieren vermeidbare Schmerzen und/oder Leiden zuzufügen, tierschutzrelevant und dürfen grundsätzlich nicht zum Fang oder zum Anlocken von Tauben eingesetzt werden.       

    5.  Taubenkot ist nicht material-schädigend 

d.h., Taubenkot zerstört keine Gebäude.    


Die aufgeführten Informationen/Zitate entstammen folgenden Quellen:    

www.berlin.de/lb/tierschutz/tauben/rechtsgutachten_stadttaubenschutz_rechtlicherstatus_kommunale-pflichten-und-zustaendigkeiten-2.pdf?ts=1708929123   

www.berlin.de/lb/tierschutz/tauben/faq-dokument-berliner-sonder-tierschutzforum-zu-stadttauben-v-03-12-2021.pdf   

www.bfr.bund.de/cm/343/schaedlingseigenschaft_von_verwilderten_haustauben.pdf   

www.erna-graff-stiftung.de/wp-content/uploads/2017/08/Gefährdungseinstufung-der-Stadttauben.pdf   

https://djgt.de/wp-content/uploads/2023/11/23_11_11_DJGT_Taubentoetungen_Limburg_.pdf   

www.taubenturm-witten.de/DjGT-Rechtliche-Einschaetzung-der-Verwendung-von-Klebefallen.pdf   

www.tierrechte.de/wp-content/uploads/2019/04/gutachtenbaustoffe.pdf    

www.tierrechte.de/2024/05/14/rechtsgutachten-bestaetigt-taubentoetung-in-limburg-rechtswidrig    

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