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Stadttauben
- fallen unter das Grundgesetz
Artikel 20 a
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
- fallen unter das Tierschutzgesetz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
- sind Haustiere und keine Wildtiere.
- sind zivilrechtlich „verlorene“ Tiere, nicht aber herrenlose Tiere.
- sind Fundtiere.
- fallen unter das Bürgerliche Gesetzbuch
§ 966
Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
- fallen nicht unter das Bundesnaturschutzgesetz.
- fallen unter die speziellen Verbote von § 4 der Bundesartenschutz-Verordnung.
Stadttauben-Team-Kelsterbach
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